Bekommt man Kindergeld in der Ausbildung?

Eine sehr aufregende Zeit beginnt, sowohl für das Kind als auch für die Eltern. Das Kind hat sich beworben und nun einen Ausbildungsplatz erhalten.

Stolzer kann man als Elternteil wohl nicht sein. Sein Kind lernt auf eigenen Beinen zu stehen. Der erste Schritt in das Erwachsenenleben.

Doch obwohl man voller Vorfreude auf den neuen Lebensabschnitt zugeht, stellt sich schnell die finanzielle Frage. Bekommt man Kindergeld auch in der Ausbildung?

Das Kind erhält schon bald einen eigenen Lohn. Auch wenn der Verdienst anfangs  meist sehr gering ausfällt. Ist es doch ein richtiges Gehalt. Wie sieht das nun aus mit dem Kindergeld in der Ausbildung?

Bekommt man Kindergeld während der Ausbildung?

Ja, man bekommt weiterhin Kindergeld, auch wenn sich das Kind in einer Ausbildung befindet. Die Höhe des Gehaltes, das das Kind durch seine Arbeit bekommt, spielt hierbei keine Rolle.

Dasselbe gilt auch für Studenten. Befindet sich das Kind in einem Studium, bekommt man ebenfalls bis zum vollendeten 25. Lebensjahr weiterhin Kindergeld.

Es gibt jedoch wenige Ausnahmen, in denen das Kindergeld gestrichen werden kann.

Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Berufs oder des Studiums aufkommen würden. Durch z.B.: erheblich längere Ausbildungs- bzw. Studiendauer als vorausgesehen.

Deshalb werden in regelmäßigen Abständen Leistungsnachweise von der Familienkasse verlangt. Insbesondere bei Schulen und Universitäten, bei denen es keine Anwesenheitspflicht gibt.

In der Regel genügen die Benachrichtigungen am Ende des Semesters. Die Familienkasse darf aber auch öfter Nachweise verlangen.

Ab einer Ausbildungs- bzw. Studienzeit von 10 Wochenstunden geht die Familienkasse von einem ernsthaft angestrebten Beruf aus. Liegt die Zeit darunter, muss auch hier wieder nachgewiesen werden, dass es z.B.: viel Vorbereitungszeit gibt oder zusätzlich ausbildungsfördernde Aktivitäten in Anspruch genommen werden.

Am besten ist es, wenn man die Familienkasse immer im Vorhinein informiert, über bevorstehende Veränderungen wie zum Beispiel einen Schulwechsel oder den Übergang von Schule in eine Ausbildung usw.

So hat die Behörde ausreichend Zeit, um zu prüfen, ob weiterhin Kindergeld bezogen werden kann.

Damit verhindert man Zahlungspausen und hat gegebenenfalls genügend Zeit, sich um Nachweise zu kümmern, die verlangt werden können.

Bis wann bekomme ich Kindergeld in der Ausbildung?

Bis zur Vollendung des 25. Geburtstags kann man Kindergeld erhalten, auch wenn man sich gerade in einer Berufsausbildung befindet.

Das Kindergeld endet grundsätzlich, wenn die Ausbildung bzw. das Studium abgeschlossen ist. Und man mit diesem Abschluss einen Beruf ausüben kann.

Gibt es Kindergeld nur in der ersten Ausbildung?

Man kann auch bei einer zweiten Ausbildung Kindergeld beantragen, hier gelten aber strengere Auflagen.

Hierbei ist es zwar egal, ob die zweite Ausbildung auf die erste aufbaut und auch die Höhe des Verdienstes ist nicht relevant.

Das Kind darf sogar neben der Ausbildung einer geringfügigen Beschäftigung, einem sogenannten Minijob, nachgehen. Trotzdem hätte man noch Anspruch auf das Kindergeld.

Solange die Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche nicht überschritten wird.

Wenn das Kind mehreren Tätigkeiten nachgeht, dürfen die 20 Wochenstunden auch insgesamt nicht überschritten werden.

Es gibt aber eine Ausnahme von zwei Monaten, hier dürfen die 20 Arbeitsstunden pro Woche überschritten werden. Dafür muss aber der Durchschnitt von 20 Wochenstunden, über den gesamten Zeitraum der Ausbildung eingehalten werden.

Überschreitet man diese zwei Monate, wird aber nicht gleich das gesamte Geld gestrichen, sondern nur für diesen überschrittenen Zeitraum gibt es kein Geld.

In der Übergangszeit von einem Schulabschluss in eine Ausbildung oder ein Studium, hat man weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Voraussetzung ist hier, dass die Übergangszeit, die Dauer von 4 Monaten nicht überschreiten darf.

Auch wenn das Kind ein Praktikum macht, hat man weiterhin Anspruch darauf. Das Praktikum muss aber für den angestrebten Beruf von Nutzen sein.

Selbst wenn das Kind ein in Deutschland begonnenes Studium im Ausland fortsetzt, wird weiterhin Kindergeld gezahlt. Wichtig ist, dass es in Deutschland anerkannt wird. Dasselbe gilt für ein Praktikum im Ausland.  

Weiterhin Anspruch auf das Geld hat man auch, wenn das Kind einen Freiwilligendienst leistet, zum Beispiel beim Bundesheer.

Ist Kindergeld abhängig vom Einkommen?

Nein. Die Höhe des Gehaltes während einer Ausbildung ist nicht relevant.

Es gibt aber sogenannte schädliche Einkunftsarten, die sich negativ auf den Bezug von Kindergeld auswirken können.

Diese sind:

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Und die Arbeitszeitüberschreitung, der bereits erwähnten 20 Wochenstunden, wirkt sich ebenfalls schlecht aus.

Für Kinder, die nach ihrer Schulbildung, Ausbildung oder Studium keinen Job finden, hat man noch Anspruch auf das Kindergeld bis zum 21. Geburtstag.

Als Arbeitssuchend gilt man aber erst, wenn man eine abgeschlossene Berufsausbildung hat und trotzdem keinen Job findet.

In diesem Fall muss aber nachgewiesen werden, dass sich das Kind um Arbeit bemüht.

Als Nachweis gilt, wenn das Kind bei einem Jobcenter oder einer Arbeitsagentur als Arbeitssuchend gemeldet ist.

Wie und wo beantrage ich das Kindergeld? 

Die Voraussetzungen um Kindergeld beantragen zu können sind folgende:

  • Das Kind muss unter 18 bzw. unter 25 Jahre alt sein.
  • Der Erziehungsberechtigte und das Kind haben den gleichen Wohnsitz.
  • Wenn die Beiden nicht in einem Haushalt leben, muss das Kind vom Erziehungsberechtigten versorgt werden (z.B. Studentenheim), dies gilt auch für Stiefkinder, Enkelkinder und Pflegekinder.
  • Die Erziehungsberechtigten müssen einen Wohnsitz in Deutschland haben, wenn nicht, müssen sie in der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtig sein.

Sind alle diese Voraussetzungen gegeben, kann man den Kindergeld-Antrag

bereits ab der Geburt des Kindes direkt online bei der jeweilig zuständigen Familienkasse ausfüllen.

Falls ein Elster-Zertifikat vorhanden ist, gestaltet sich das Ganze sogar noch einfacher, so muss der ausgefüllte Antrag nicht mehr ausgedruckt werden, um diesen zu unterschreiben.

Bekomme ich Kindergeld, wenn ich ausziehe?

Grundsätzlich haben die Eltern Anspruch auf das Kindergeld. Solange sie für das Kind sorgen.

Zieht das Kind aus und führt seinen eigenen Haushalt, ohne dass die Eltern Unterhalt zahlen. So kann das Kind darauf bestehen, das Kindergeld selbst zu bekommen. Viele machen es unter sich aus und es wird von den Eltern einfach überwiesen oder persönlich übergeben.

Man kann aber auch den offiziellen Weg gehen, dazu muss man einen Abzweigungsantrag bei der Familienkasse stellen.

Wenn das Kind auszieht und die Eltern zahlen Unterhalt oder die Miete, steht das Kindergeld natürlich weiterhin den Eltern zu.

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