Grundsätzlich kann in Deutschland jeder in Elternzeit gehen, der ein Arbeitsverhältnis hat und sein Kind selbst betreut und erzieht. Die Elternzeit ist quasi eine unbezahlte Auszeit vom Beruf, in dieser Zeit kann man Elterngeld beantragen.
Pro Kind stehen jedem Elternteil 3 Jahre Elternzeit zu, wann genau man diese verwendet, kann man zum größten Teil selbst bestimmen. Man kann sie in den ersten 3 Lebensjahren verwenden oder einen Teil auch zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr.
Natürlich ist es auch möglich, „nur” in Elternzeit zu gehen, also ohne Elterngeldbezug. Zu beachten ist hier, dass die Elternzeit eigentlich eine unbezahlte Zeit ist, man hat kein Einkommen.
Es ist aber erlaubt, wenn es das familiäre Umfeld zulässt, eine gewisse Stundenanzahl in seinem Job zu arbeiten.
Höchstens 30 Stunden pro Woche dürfen in Elternzeit gearbeitet werden. Seit dem 01.09.2021, sogar 32 Stunden pro Woche, wenn das Kind nach diesem Datum geboren wurde.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um Elternzeit zu bekommen?
Elternzeit kann jeder nehmen, der in einem Arbeitsverhältnis steht, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und dieses selbst betreut und erzieht. Man muss in Deutschland arbeiten oder der Arbeitsvertrag muss nach deutschem Recht abgeschlossen werden, wohnen muss man nicht in Deutschland.
Elternzeit darf man in jedem Arbeitsverhältnis nehmen, also, auch wenn man Teilzeit beschäftigt oder in einem „Minijob” tätig ist.
Auch wenn man studiert und nebenbei arbeitet oder eine Ausbildung, Umschulung oder eine berufliche Fortbildung macht, hat man Anspruch darauf. Jeder Elternteil darf Elternzeit beanspruchen, vollkommen gleichgültig, ob sich der Andere in diesem Zeitraum auch in Elternzeit befindet, jedem stehen 3 Jahre pro Kind zu.
Man bekommt natürlich für das leibliche Kind Elternzeit, aber auch für die leiblichen Kinder des Ehe- oder Lebenspartners kann man anfragen, also auch Stiefeltern.
Auch für ein Pflegekind, in Vollzeitpflege und natürlich auch für das Adoptivkind.
Sogar für Enkelkinder, aber nur, wenn ein Elternteil noch minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, welche vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurde. Für das Enkelkind kann man dies nur beantragen, wenn kein Elternteil zu dieser Zeit Elternzeit hat.
In Sonderfällen kann man sogar für Geschwister, Neffen, Nichten und Urenkel beantragen, z.B.: bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern.
Die Elternzeit muss 7 Wochen vorher schriftlich beim Arbeitgeber erbeten werden.
Soll die Elternzeit gleich nach der Geburt beginnen, muss man als Mama die Elternzeit nach der Geburt beantragen, denn die Mutterschaftsfrist dauert 8 Wochen, so kann die Elternzeit gleich anschließend beginnen.
Möchte der Papa gleich nach der Geburt in Elternzeit gehen, so sollte er den Antrag zirka 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin stellen.
#Grundsätzlich gilt: Elternzeit bis zum 3. Lebensjahr muss 7 Wochen vorher beantragt werden und zwischen dem 3. und 8. Geburtstag muss mindestens 13 Wochen vorher angefragt werden.
Eine Ausnahme gibt es noch für Geburten vor dem 01. Juli 2015, hier beträgt die Frist immer 7 Wochen. In Ausnahmefällen, wie z.B.: bei einer Frühgeburt, können auch kürzere Zeiten geltend werden.
Ist man arbeitslos, hat man keinen Anspruch darauf, aber natürlich auf Arbeitslosengeld.
Es gibt auch eine Ausnahmeregelung, um in der Elternzeit Arbeitslosengeld beziehen zu können. Dies ist der Fall, wenn es im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, Teilzeit zu arbeiten, aber der Arbeitgeber einverstanden ist, vorübergehend in einem anderen Betrieb zu arbeiten. In dieser Zeit, in der man Arbeit sucht, kann man Arbeitslosengeld beantragen und trotzdem weiterhin in Elternzeit sein.
Für die genauen Voraussetzungen sollte man sich beim Amt genau informieren.
Wie wirken sich Monate mit Elternzeit ohne Elterngeldbezug aus?
Wurde diese Form genommen, hat man in den relevanten Monaten für die Berechnung des Elterngeldes, für das weitere Kind kein Einkommen erzielt. Das Elterngeld ist nicht an die Elternzeit gekoppelt. Das Elterngeld endet nach 12 bzw. 14 Monaten und die Elternzeit kann man bis zu 3 Jahre weiterlaufen lassen.
Das Elterngeld muss man in der Steuererklärung angeben, das Geld selbst wird zwar nicht besteuert, sie erhöhen allerdings den Steuersatz sonstiger Einkünfte.
Wenn man also kein Elterngeld erhält, muss dies auch nicht angegeben werden in der Steuererklärung. Mit einem Eintrag und der Beifügung vom Nachweis dessen, ist man aber auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
Was bringt Elternzeit ohne Elterngeld?
Es hat auf jeden Fall Vorteile, die Elternzeit weiterlaufen zu lassen bzw. diese zu beantragen, auch ohne Elterngeld. Man kann in der Elternzeit bis zu maximal 30 bzw. 32 Stunden arbeiten. Somit kann man sich, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist, die Stundenanzahl und auch die Arbeitszeit „freier“ einteilen.
Wenn man ohnehin Teilzeit angestellt ist, würde sich jetzt jeder denken, warum sollte man dann in Elternzeit gehen und weiterhin Teilzeit arbeiten.
Das Ganze ist etwas verwirrend, aber es ergibt trotzdem Sinn, dies zu tun, nämlich dann, wenn man für eine gewisse Zeit die Stunden verringern möchte oder die Arbeitszeit anders aufteilen möchte.
Wie weiter oben schon erwähnt, darf man in der Elternzeit maximal 30 bzw. 32 Stunden arbeiten, hierbei kommt es aber nicht auf die einzelne Woche an, sondern auf den monatlichen Durchschnitt der Arbeitsstunden. Das bedeutet, man hat mehr Freiheiten, seine Stunden selbst einzuteilen und kann zu Hause sein, wenn man in der Familie gebraucht wird.
Möglich ist auch, nur ein paar Monate der Elternzeit zu arbeiten.
Jedoch gibt es auch hierbei einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:
- Das Arbeitsverhältnis dauert schon länger als 6 Monate an, ohne Unterbrechung
- Im Betrieb sind in der Regel mehr als 15 Angestellte beschäftigt (Auszubildende werden hier nicht mitgezählt)
- man möchte mindestens 2 Monate arbeiten, zwischen 15 und 30 bzw. 32 Stunden
- es darf keine betrieblichen Gründe geben, die gegen eine Teilzeit sprechen würden, z.B.: der Arbeitsplatz ist für Teilzeit nicht geeignet
Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss ein schriftlicher Antrag an den Arbeitgeber gestellt werden. Dieser Antrag muss beinhalten, wann die Teilzeit beginnen soll, wie viele Arbeitsstunden und wie die Arbeitszeit verteilt werden soll.
Zu beachten ist auch noch, den Antrag unbedingt 7 bzw. 13 Wochen vorher zu stellen.
Sollte man sich also entschließen im zweiten Jahr der Elternzeit, wieder ein paar Stunden arbeiten zu gehen, ohne weiterhin Elterngeld zu bekommen, kann man die Elternzeit weiter laufen lassen.
Dies hat noch weitere Vorteile, nämlich man ist weiterhin krankenversichert und der Arbeitsvertrag, von vor der Elternzeit, behält seine Gültigkeit, wenn man danach wieder zurück in sein „altes Arbeitsverhältnis“ möchte, außerdem hat man während der Elternzeit Kündigungsschutz.
Wer bezahlt die 3 Jahre Elternzeit?
Da das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit ruht, muss der Arbeitgeber keinen Lohn bezahlen. Außer man arbeitet eine gewisse Stundenanzahl, dann wird diese Zeit normal vom Arbeitgeber bezahlt.
Finanzielle Unterstützung gibt es vom Staat in Form von Elterngeld.